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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Allgemeines

1.1.  Allen Lieferungen und Leistungen sowie den Angeboten der Firma Ambos-Paletten liegen ausschließlich diese AGB zugrunde.

1.2.  AGB unserer Kunden und Lieferanten wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich widersprochen und haben keine Gültigkeit.

1.3.  Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.4.  Vor, bei und nach Vertragsschluss getroffene Nebenabreden bedürfen des schriftlich erklärten Einverständnisses.

2.    Einkaufs- und Verkaufsbedingungen für Paletten und weitere Ladungsträger sowie Sonderanfertigungen

2.1.  Angebot und Vertragsschluss

2.1.1.   Angebote der Firma Ambos-Paletten können bis zur Übergabe der Kaufsache jederzeit widerrufen werden. Alle von uns gemachten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren Datum gebunden.

2.1.2.   Angebote und Bestellungen unserer Kunden werden durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der bestellten Sache von uns angenommen.

2.1.3.   Der Kunde ist vor Vertragsschluss 14 Tage an seine Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit Eingang der Bestellung.

2.1.4.   Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schrift­lichen Vertrags bzw. der zugesandten Annahmeerklärung hinausgehen.

2.1.5.   Einwendungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.1.6.   Veröffentlichungen der Firma Ambos-Paletten sind unverbindlich. Dazu gehören auch Angaben in Inseraten und auf Internetseiten.

2.1.7.   Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kauf­vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma Ambos-Paletten.

2.1.8.   Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden oder wenn eine national oder international anerkannte Norm besteht, auf die Bezug genommen wird.

3.    Preisgestaltung / Zahlungsbedingungen

3.1.  Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei Haus bzw. frei vertraglich vereinbartem Leistungsort. Die Preise gelten exklusive der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetz­lichen Umsatzsteuer, jedoch inklusive Verpackungs-, Versand- und Transportkosten.

3.2.  Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Diese gelten zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.3.  Festpreise für einen bestimmten Lieferumfang bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Rahmenvertrag).

3.4.  Wird vereinbart, dass die Leistung innerhalb eines längeren Zeitraumes erbracht werden soll, so sind wir innerhalb dieser Frist an den vereinbarten Preis gebunden. Im Falle einer Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Herstellungskosten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir zu einer angemessenen Anpassung berechtigt. Beträgt die Preiserhöhung aufgrund dieser Anpassung über vier (4) Prozent, kann der Kunde innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen nach Zugang der Benachrichtigung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Firma Ambos-Paletten vom Vertrag zurücktreten.

3.5.  Aufrechnungen sind nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbe­strit­ten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder Gegenforderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.

3.6.  Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf gegebenenfalls bereits entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

3.7.  Zahlungen haben, wenn nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, in bar an unsere Kasse zu erfolgen. Ist Zahlung bei Lieferung vereinbart, so hat unser Mitarbeiter eine von uns ausgestellte Geldempfangsvollmacht vorzuweisen. Zahlt der Kunde an einen Mitarbeiter, ohne dass dieser eine solche Vollmacht vorlegt, so führt diese Zahlung nicht zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung bis zur Ablieferung des Gesamtbetrages an unsere Kasse und Bestätigung derselben durch uns. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Im Falle der Wechselausstellung ist der Bezogene bzw. Akzeptant verpflichtet, die üblichen Diskontspesen auf die Laufzeit des Wechsels zu entrichten. Dies gilt auch, wenn der Wechsel tatsächlich nicht diskontiert wurde.

3.8.  Als Zahlungsziel werden 8 Tage nach Rechnungsstellung vereinbart.

3.9.  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle einer Zahlung per Scheck gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck unserem Konto endgültig gutgeschrieben wurde.

3.10. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir den Wechsel ausgestellt haben. Des Weiteren sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.    Verzug, Schadenersatz, Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1.  Bei erfolgter Lieferung muss die Entladezeit dem Lieferumfang angemessen kurz gehalten werden und darf im Höchstfall 60 Minuten nicht überschreiten. Zeitüberschreitungen werden, mit mindestens 75 € pro Stunde zusätzlich berechnet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Punkten.

4.2.  Liefer- und Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt oder aufgrund von Arbeitskämpfen, staatlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen oder unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unter­­nehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängert die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind die Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung, trotz Vorher­sehbarkeit dieser Umstände, eingegangen sind, oder mögliche oder zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungs­­störung nicht ergriffen haben oder in denen die Behin­de­rung selbst von uns verschuldet ist (ADSp §12).

4.3.  Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die unter Punkt 4.2. genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestim­mungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Ein­tritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.

4.4.  Wenn unsere Zulieferanten nicht liefern können sind wir berechtigt inner­halb von drei (3) Tagen nach Bestellung vom Vertrag zurück­zutreten.

4.5.  Stellt der Kunde von ihm zu beschaffende Leistungen nicht zur Ver­fü­gung, oder übermittelt er eine notwendige Information nicht recht­zeitig, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.

4.6.  Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt nach unserer Wahl Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankzinsen oder in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen.

4.7.  Stehen uns wegen Nichtabnahme der Ware durch den Kunden Schadenersatzansprüche zu, so können wir zehn (10) Prozent der Auftragssumme vom Kunden als Schadenersatz verlangen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 5.    Gefahrübergang

5.1.  Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die transportausführende Person übergeben worden und zwecks Versendung unser Lager (oder das Lager von uns beauftragter Subunternehmer) verlassen hat.

5.2.  Transportschäden müssen unserer Zentrale gegenüber innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Ware beim Kunden angezeigt werden.

5.3.  Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist in allen Fällen ausgeschlossen.

5.4.  Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und ausschließlich auf dessen Kosten und zu dessen Lasten abgeschlossen.

6.    Gewährleistung

6.1.  Offensichtliche Mängel der gelieferten Sache sind unserer Zentrale innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung anzuzeigen.

6.2.  Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatz­lieferung (Nacherfüllung). In diesem Fall übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transportwege-, Arbeits- und Materialkosten).

6.3.  Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohns (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.  Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert. Eine Nachbesserung gilt im Regelfall nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen.

6.4.  § 440 BGB sowie unsere Haftung nach § 7 unserer AGB bleiben hiervon unberührt.

6.5.  Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich schriftlich über­nom­men werden, soweit es sich nicht um einen Verbrauchs- bzw. Güterkauf handelt.

6.6.  Eine Gewährleistung scheidet aus, wenn unser Liefergegenstand eigen­mächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler hierauf zurückzuführen ist.

6.7.  Bei Rücktritt oder Wandlung des Vertrages ist der Liefergegenstand vollständig und im Übrigen unbeschädigt, insbesondere mit Zubehör und Verpackung zurückzugeben. Ansonsten erfolgt eine angemessene Anrechnung auf den Kaufpreis.

6.8.  Eine Anzeige des Mangels ist nur unter Vorlage der Originalrechnung möglich.

6.9.  Eine Haftung im Falle üblicher Abnutzung wird nicht übernommen.

6.10. Gewährleistungsrechte sind nicht auf Dritte übertragbar.

7.    Sonstige Schadenersatzansprüche

7.1.  Sonstige Schadenersatzansprüche wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind –  insbesondere hinsichtlich Folgeschäden – ausgeschlossen.  Dies gilt insbesondere für die Integration der Liefergegenstände in andere technische Anlagen. Hierzu zählen ebenfalls Schäden, die durch unsachgemäßen oder grob fahrlässigen Umgang mit dem Liefer­gegenstand entstanden sind.

7.2.  Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle ausdrücklicher schriftlicher Garantien sowie in allen Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

7.3   Für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

8.    Eigentumsvorbehalt

8.1.  Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen gegen den Kunden, einschließlich etwaiger Nebenforderungen – vor.

8.2.  Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Weiterveräußerung an Dritte, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich U-St.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach­sen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den aner­kann­ten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen'" Saldo.

8.3.  Zur Einziehung der Forderung bei einer erlaubten Weiterveräußerung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.

8.4.  Unsere Möglichkeit, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung bei einer erlaub­ten Weiterveräußerung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach­­kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungs­­einstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

8.5.  Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­stän­den untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. U-St.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mit­eigen­­tum für uns.

8.6.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als zwanzig (20) Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.7.  Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise grob vertragswidrig, so sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung und fruchtlos verstreichender Frist berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungs­ein­stellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder lnsolvenz­ver­fahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesent­liche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.8.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer nur für den uns entstehenden Ausfall.

9.    Gerichtsstand und salvatorische Klausel

9.1.  Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Zweibrücken vereinbart, Registernummer: 131-  08.

9.2.  Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbestimmungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) soll(en) durch (eine) andere gültige ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, wenn diese die Unwirksamkeit der Bestimmung(en) vorher gekannt hätten.